Satzung des Tennisclub Filderstadt e.V. Nr. 1365 Amtsgericht Nürtingen
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Verein wurde am 5. August 2007 gegründet. Er wurde am 24.09.2007 beim Amtsgericht Nürtingen unter VR 1365 ins Vereinsregister eingetragen
(2) Der Name des Vereins lautet „Tennisclub Filderstadt e.V“.
(3) (3) Er hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt
(4) Der Zweck des Vereins ist Freizeit-Tennissport zu betreiben. Der Verein ist Mitglied des Württembergi-schen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Anmietung freier Tennisplätze
2. je nach Zusammensetzung der Mitglieder ggf. die Förderung und Unterstützung jugendlicher Spieler zu ermöglichen
3. Freizeit-Tennissport für Tennisspieler anzubieten, die nicht wettkampfmäßig in Vereinsmann-schaften spielen möchten
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in ers-ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres wird im Gründungsprotokoll geregelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen (31.12.)
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied muss dazu vom Vorstand gehört werden. Ein Ausschluss muss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzen-den, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weite-ren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Ihm gehören an:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Pressewart / Öffentlichkeitsarbeit
6. Marketing + Werbung
7. weitere Vorstandsmitglieder (Breitensport / Jugend, etc.) sind - je nach Bedarf – zu einem spä-teren Zeitpunkt im Vorstand vorgesehen.
(6) Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt stimmberechtigt.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann vom Gesamtvorstand eine Ersatzperson benannt wer-den, die spätestens bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung im Amt bestätigt werden muss.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversamm-lung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mit-gliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftli-che Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Der Einladung sind eine Ta-gesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu erstellen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Olgäle-Stiftung e.V., Stuttgart oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Satzungsänderung durch die Hauptversammlung einstimmig beschlossen.